Nachsuche

Bei Bedarf einer Nachsuche kontaktieren Sie bitte die Mitglieder des Vorstandes oder direkt unsere Schweißhundeführer. Jedes verletzte Wild, ob durch Verkehrsunfall oder Jagd, muss gemeldet werden.

Aus ethisch und tierschutzrechtlichen Gründen, muss sichergestellt werden dem verunfallten Wild unnötige Leiden zu ersparen.
Für jede Jagdart steht ein qualifiziertes Nachsuche-Gespann zur Verfügung.

Manfred Kronast
Hundeausbilder, bestätigter Nachsuchenführer
Christian Tröber
bestätigter Nachsuchenführer
Lorenz Angerer
bestätigter Nachsuchenführer
Josef Antretter
Hundeausbilder, bestätigter Nachsuchenführer
Wolfgang Zeitler
bestätigter Nachsuchenführer
Jakob Hündl jun.
Beisitzer, bestätigter Nachsuchenführer
Franz Sommer
bestätigter Nachsuchenführer
Jakob Hündl sen.
1. Vorsitzender, bestätigter Nachsuchenführer

Nachfolgend ein Auszug aus dem Bayerischen Jagdgesetz Artikel 39, Verwendung von Jagdhunden

(1) Bei jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muß brauchbar sein.

(2) Die Jagdbehörde kann dem Revierinhaber die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhunds auferlegen.

(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie ihre Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln; mit der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51) betraut werden.